(1) Der Rechnungsprüfer wird aus dem Verzeichnis der Rechnungsprüfer gewählt.
(2) Die Aussetzung der Eintragung in das Verzeichnis der Rechnungsprüfer oder die Streichung aus dem Register bewirkt den Verlust des Amtes.
(3) Der Rechnungsprüfer
(4) Der Rechnungsprüfer kann jederzeit Überprüfungen und Kontrollen durchführen, wobei er den Delegiertenrat unverzüglich schriftlich davon in Kenntnis setzt.
(5) Nicht zu Rechnungsprüfern ernannt werden dürfen
(6) Scheidet der Rechnungsprüfer aus irgendeinem Grund aus dem Amt, ersetzt ihn der Delegiertenrat innerhalb von drei Monaten.
(7) Falls der Rechnungsprüfer schwerwiegende Unregelmäßigkeiten feststellt, verlangt er vom Präsidenten die sofortige Einberufung des Delegiertenrates.