(1) Nicht in die Ämter der Organe laut Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben b), c), und d) dürfen gewählt werden und es verlieren ihr Amt, wenn sie gewählt worden sind, Personen, die
(2) Darüber hinaus dürfen nicht in die Ämter der Organe laut Artikel 10 Absatz 1 gewählt werden und es verlieren ihr Amt, wenn sie gewählt worden sind,
(3) Nicht gleichzeitig die Ämter in den Organen laut Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben b), c) und d) bekleiden dürfen
(4) Im Statut können auch andere Unvereinbarkeitsgründe vorgesehen werden.