(1) Der Verwaltungsrat
(2) Bei Notwendigkeit und Dringlichkeit kann der Verwaltungsrat auch über Bereiche beschließen, die in die Zuständigkeit des Delegiertenrates fallen, mit Ausnahme der in Artikel 12 Absatz 5 Buchstaben a), b), c), d), e), f), g) und m) angeführten Zuständigkeiten. Die gefassten Dringlichkeitsbeschlüsse verlieren jede Wirksamkeit, wenn sie nicht vom Delegiertenrat in der jeweils folgenden Sitzung ratifiziert werden.
(3) Gegen die Beschlüsse des Verwaltungsrates können alle Beitragspflichtigen innerhalb von 30 Tagen ab deren Veröffentlichung an der Anschlagtafel des Konsortiums beim Delegiertenrat Beschwerde erheben.
(4) Maximal zwei Mitglieder des Verwaltungsrates haben Anrecht auf ein Entgelt. Nicht als Entgelt angesehen werden die Sitzungsgelder in dem von den geltenden Landesbestimmungen vorgesehenen Rahmen.