(1) Die Entnahme von unterirdischen Gewässern aus gespannten Grundwasserleitern ist grundsätzlich der Trinkwassernutzung vorbehalten. Die Nutzung dieser Gewässer für andere Zwecke kann nur dann in Konzession vergeben werden, wenn keine geeigneten Oberflächengewässer vorhanden sind oder eine Entnahme aus dem freien Grundwasserleiter nicht möglich ist.