(1)Unbeschadet des Absatzes 2 unterliegen die Förderung und Nutzung des Grundwassers, die Freilegung des Grundwassers, die künstliche Absenkung des Grundwasserspiegels und die Nutzung der Geothermie dem Wasserrechtsverfahren gemäß Landesgesetz vom 30. September 2005, Nr. 7, in geltender Fassung.
(2) Das Wasserrechtsverfahren laut Absatz 1 wird in folgenden Fällen nicht angewandt:
- Sondierungsbohrungen für geologische oder hydrogeologische Erhebungen, auch mit Pumpversuchen zur Bestimmung der hydrogeologischen Eigenschaften des Untergrundes,
- Grundwasseraufschlüsse, die bei der Errichtung von Bauten und Anlagen entstehen,
- Grundwasserentnahmen mit dem alleinigen Ziel der temporären Grundwasserabsenkung mit einer mittleren Fördermenge von weniger als 50 Litern pro Sekunde, zu welchen der Bürgermeister der zuständigen Gemeinde ermächtigt,
- Grundwasserentnahmen mit dem alleinigen Ziel der temporären Grundwasserabsenkung mit einer mittleren Fördermenge von über 50 Litern pro Sekunde, zu welchen das für die Gewässernutzung zuständige Landesamt ermächtigt,
- Anlagen zur Nutzung der Erdwärme ohne Wasserentnahme, bis zu einer Tiefe von 200 Metern unter Geländeoberkante oder einer thermischen Leistung von maximal 100 Kilowatt.
(3) Für die in Absatz 2 genannten Anlagen muss kein Wasserzins im Sinne des Landesgesetzes vom 29. März 1983, Nr. 10, in geltender Fassung, entrichtet werden.
(4) Die Grundwasseraufschlüsse und -entnahmen laut Absatz 2 Buchstaben a), b), c) und d), müssen so schnell wie möglich wieder beseitigt werden; es müssen sämtliche Vorsichtsmaßnahmen getroffen werden, um eine Verschmutzung des Grundwassers und eine Beeinträchtigung umliegender Wassernutzungen zu verhindern.
(5) Die Anlagen zur Nutzung der Erdwärme laut Absatz 2 Buchstabe e) werden nach den von der Landesregierung festgelegten Verfahren und technischen Richtlinien errichtet.
(6) Bei Grundwassernutzungen in hydrogeologisch unbekannten Gebieten, bei Unklarheit bezüglich der anzutreffenden Menge und Qualität des Grundwassers und im Fall möglicher Beeinträchtigungen bereits bestehender Wassernutzungen kann das für die Gewässernutzung zuständige Landesamt nach Durchführung des Verfahrens gemäß Absatz 1 eine Probebohrung vorschreiben. Anhand der dadurch erhaltenen Informationen kann der zuständige Landesrat die Konzession zur Wassernutzung erlassen. 24)