(1) Die Landesregierung legt die technischen Normen für die Errichtung von Brunnen und Bohrungen und die Regeln für deren Betrieb fest.
(2) Die Firma, welche den Brunnen errichtet, muss die Beendigung der Arbeiten und ihre korrekte Ausführung sowie die Einhaltung der in der Ermächtigung oder Konzession zur Bohrung des Brunnens enthaltenen Vorschriften bestätigen. Diese Bestätigung muss innerhalb von 30 Tagen ab Fertigstellung des Brunnens dem Landesamt für Gewässernutzung vorgelegt werden.
(3) Wer als Unternehmer ohne Ermächtigung oder Konzession von Seiten der öffentlichen Verwaltung für eine Drittperson eine Anlage zur Förderung unterirdischen Wassers errichtet, ist solidarisch mit dem Auftraggeber zur Zahlung der Geldbuße laut Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe a) verpflichtet.