(1) Die Ersetzung von bewilligten Tiefbrunnen muss beim Landesamt für Gewässernutzung gemeldet werden. Die Meldung enthält die Erklärung des Grundeigentümers, dass der Brunnen auf derselben Grundparzelle in einer Entfernung von nicht mehr als 50 Metern, mit einem Mindestabstand von 30 Metern vom nächstgelegenen Tiefbrunnen und nicht tiefer als der zu ersetzende und für die gleiche Zweckbestimmung und mit der gleichen Fördermenge wieder errichtet wird. Der Tiefbrunnen muss gemäß den von der Landesverwaltung festgesetzten technischen Normen wieder errichtet werden. Die ursprüngliche Dauer bleibt aufrecht.