(1)Das Gesuch wird mit den vorgeschriebenen Unterlagen bei dem für Gewässernutzung zuständigen Amt der Landesagentur für Umwelt eingereicht. Das Amt veröffentlicht das Gesuch für 15 Tage an seinem Sitz, und veranlasst die Veröffentlichung an der Amtstafel der Gemeinde, in der die Anlagen errichtet werden sollen, sowie an den Amtstafeln weiterer eventuell betroffener Gemeinden. Konkurrierende Gesuche sind nicht zugelassen.
(2) Mit einer für Beregnungs- oder Frostschutzzwecke genehmigten Grundwassernutzung können auch weitere Flächen beregnet werden, sofern mit der erhöhten Wasserentnahme der Grundwasserkörper oder umliegende Brunnen nicht beeinträchtigt werden; zudem muss dem zuständigen Amt der Landesagentur für Umwelt gemeldet werden, welche Grundparzellen samt Fläche hinzukommen und wer die Eigentümer sind. In diesem Fall trägt der jeweilige Grundeigentümer die Verantwortung für den auf seinem Grund liegenden Teil der Anlagen. 25)