(1) Die Ausweisung des Trinkwasserschutzgebietes erfolgt nach den für das Wasserrechtsverfahren der Wasserableitungen geltenden Bestimmungen gemäß Landesgesetz vom 30. September 2005, Nr. 7, in geltender Fassung.21)
(2) Zusammen mit der Anordnung der Zulassung des Wasserableitungsgesuchs zum Wasserrechtsverfahren wird der Vorschlag für den Trinkwasserschutzgebietsplan den zuständigen Gemeinden, welche die betroffenen Grundeigentümer verständigen, dem Betreiber der Trinkwasserleitung, den zuständigen Sanitätsbetrieben, der Landesabteilung Forstwirtschaft, der Landesabteilung Landwirtschaft und der auf Landesebene repräsentativsten Bauernvereinigung übermittelt, die ihre Stellungnahmen innerhalb von 30 Tagen ab dem Datum des Lokalaugenscheins übermitteln. Der Vorschlag für den Trinkwasserschutzgebietsplan liegt in den zuständigen Gemeinden und im Amt für Gewässernutzung zur Einsicht auf.
(3) Das Verfahren wird im Rahmen des Wasserrechtsverfahrens durchgeführt; die Genehmigung des Trinkwasserschutzgebietsplans erfolgt durch den für die Gewässernutzung zuständigen Landesrat gleichzeitig mit der Erteilung der Wasserkonzession.
(4) Der Trinkwasserschutzgebietsplan wird von Amts wegen von der Landesabteilung Raumordnung in den Bauleitplan der betroffenen Gemeinde eingetragen. Anderslautende Vorschriften, die in den Bauleitplänen enthalten sind, sind als außer Kraft gesetzt zu betrachten.