(1) Zur Sicherstellung, Erhaltung und Verbesserung der Qualität und Menge der Trinkwasservorkommen für die öffentliche Trinkwasserversorgung werden von der Landesabteilung Wasser und Energie Trinkwasserschutzgebiete ausgewiesen. Diese Schutzgebiete sind der Öffentlichkeit mit Tafeln anzuzeigen.
(2) Im Sinne eines differenzierten Schutzes und zur Vermeidung übermäßiger Nutzungsbeschränkungen kann das Trinkwasserschutzgebiet in die Schutzzonen I, II und III unterteilt werden:
- die Zone I muss ausreichenden Schutz der Trinkwassergewinnungsanlagen und ihrer unmittelbaren Umgebung vor Verunreinigung und Beeinträchtigung bieten. In dieser Zone sind nur Tätigkeiten, die in Zusammenhang mit der Trinkwasserversorgung stehen, erlaubt. Die Gemeinde hat die Befugnis, die Flächen dieser Zone im Enteignungsweg zu erwerben oder eine Dienstbarkeit aufzuerlegen;
- die Zone II muss ausreichenden Schutz vor Verschmutzung biologischer und bakteriologischer Art sowie vor im Boden leicht abbaubaren chemischen Schadstoffen bieten;
- die Zone III muss Schutz vor Verschmutzung durch im Boden schwer abbaubare Schadstoffe bieten sowie allgemeine Beeinträchtigungen des Wasservorkommens verhindern.
(3) Für jedes Trinkwasserschutzgebiet wird vom Landesamt für Gewässernutzung ein Trinkwasserschutzgebietsplan erstellt, in dem die Ausdehnung des Schutzgebietes und der Schutzzonen sowie die spezifischen Verbote, Auflagen und Nutzungsbeschränkungen festgelegt werden, die zur Erreichung der Schutzziele notwendig sind. Die notwendigen Unterlagen, Studien und Erhebungen werden vom Betreiber der Trinkwasserleitung geliefert.
(4) In der Durchführungsverordnung werden die allgemeinen Verbote, Auflagen und Nutzungsbeschränkungen spezifiziert, die in den Trinkwasserschutzgebieten festgelegt werden können. Die Anwendung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln im Trinkwasserschutzgebiet erfolgt nach den vom Landesamt für Gewässernutzung in Zusammenarbeit mit der Abteilung Land- und forstwirtschaftliches Versuchswesen festgelegten Richtlinien.
(5) Wasservorkommen, die für den zukünftigen öffentlichen Trinkwasserbedarf von Bedeutung sind, können durch Trinkwasserschongebiete geschützt werden. Die Schutzziele entsprechen jenen der Zone III der Trinkwasserschutzgebiete.
(6) Die Gemeinde hat die Befugnis, die Flächen innerhalb des Trinkwasserschutzgebietes zu enteignen oder eine Dienstbarkeit aufzuerlegen, wenn der Schutz auf andere Art nicht gewährleistet und mit den Grundeigentümern kein Einvernehmen erzielt werden kann.