(1) Dem Grundeigentümer oder dem Nutznießer von im Trinkwasserschutzgebiet gelegenen Flächen steht eine jährliche Entschädigung zu, wenn die übliche land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eingeschränkt ist. Die Entschädigung geht zu Lasten des Betreibers der Trinkwasserleitung; der Betrag wird von der zuständigen Gemeinde innerhalb von sechs Monaten ab Konzessionsdekret gemäß den von der Landesregierung festgelegten Richtlinien festgelegt. Der Betreiber der Trinkwasseranlage ist verpflichtet, innerhalb 60 Tagen nach der erstmaligen Festlegung der Entschädigungssumme diese an die Anspruchsberechtigten auszuzahlen.
(2) Werden Auflagen gemäß Artikel 15, für welche Entschädigungen vorgesehen sind, nicht erfüllt, so werden außer der Anwendung der Verwaltungsstrafen gemäß Artikel 57 die Entschädigungszahlungen für das betreffende Jahr ausgesetzt.