(1) Für Wasservorkommen, die bereits für die öffentliche Trinkwasserversorgung genutzt werden, jedoch nicht unter Schutz gestellt worden sind, werden die entsprechenden Trinkwasserschutzgebiete vom Landesamt für Gewässernutzung nach dem in den folgenden Absätzen beschriebenen vereinfachten Verfahren ausgewiesen.
(2) Innerhalb eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes übermitteln die Gemeinden dem Landesamt für Gewässernutzung eine graphische Darstellung der Lage der öffentlichen Trinkwasserbezugsquellen.
(3) Sofern für diese Wasserbezugsquellen nicht bereits eine hydrogeologische Studie vorliegt, lässt die zuständige Gemeinde innerhalb eines Jahres eine vereinfachte hydrogeologische Studie nach den in der Durchführungsverordnung angeführten Kriterien erstellen. Diese Studien sind die Grundlage für die Ausweisung der Trinkwasserschutzgebiete, die nach den Kriterien von Artikel 15 Absatz 2 erfolgt. Verbote, Auflagen und Nutzungsbeschränkungen, die notwendig sind, um die Schutzziele laut Artikel 15 Absatz 2 zu erreichen, werden mit Durchführungsverordnung aufgrund eines Vorschlags, der innerhalb von sechs Monaten von einer Facharbeitsgruppe erstellt wird, festgelegt; die Arbeitsgruppe besteht aus den jeweiligen Direktoren, oder einer von diesen delegierten Person, des Landesamtes für Gewässernutzung, der Landesabteilung Landwirtschaft, des Südtiroler Gemeindenverbandes, der auf Landesebene repräsentativsten Bauernvereinigung, sowie, stellvertretend für die Dienste für Hygiene und öffentliche Gesundheit des Sanitätsbetriebs der Autonomen Provinz Bozen, einem Direktor dieser Dienste oder einer von ihm delegierten Person. 22)
(4)Die graphischen Unterlagen mit der Ausdehnung der Trinkwasserschutzgebiete werden übermittelt: an die Betreiber der Trinkwasserversorgungsanlagen, an den Sanitätsbetrieb, an die Landesabteilung Forstwirtschaft und Landesabteilung Raumentwicklung, an die auf Landesebene repräsentativste Bauernvereinigung und an die zuständigen Gemeinden, welche die betroffenen Grundeigentümer verständigen und die Unterlagen an der Amtstafel der Gemeinde für 30 Tage veröffentlichen. Die Landesabteilung Raumentwicklung nimmt die Eintragung der Trinkwasserschutzgebiete in den Bauleitplan von Amts wegen vor.23)
(5) Die Ausweisung der Trinkwasserschutzgebiete gemäß Absatz 1 wird nach sechs Monaten ab der Übermittlung der Unterlagen an die Gemeinde wirksam.
(6) Die nach diesem Verfahren ausgewiesenen Trinkwasserschutzgebiete sind jenen laut den Artikeln 15, 16 und 17 gleichgestellt.