(1)Die Einnahmen der Agentur bestehen aus
- Zuweisungen zu Lasten des Landeshaushaltes für die Aufgaben im Zusammenhang mit dem Feuerwehrdienst, dem Zivilschutz, den Wasserschutzbauten und für die Durchführung der anderen im Artikel 22 angeführten Aufgaben,
- Einnahmen aus Dienstleistungen der Agentur gegen Bezahlung,
- allen weiteren Einnahmen, die mit den Aufgaben der Agentur zusammenhängen.
(2) Alle mit den Aufgaben der Agentur zusammenhängenden Einnahmen werden direkt der Agentur zugewiesen.
(3) Das zuständige Landesamt hebt die Einnahmen in Zusammenhang mit dem öffentlichen Wassergut und dem Betrieb des Funknetzes des Landes ein.
(4) Die Agentur hat einen eigenen Kassadienst, der dem Kreditinstitut anvertraut wird, das den Schatzamtsdienst des Landes versieht.
(5) Das Land kann der Agentur die für die Ausübung ihrer Tätigkeit notwendigen unbeweglichen Güter zur Verfügung stellen. In jedem Fall bleibt das unbewegliche Vermögen im Eigentum des Landes.
(6) Das Land kann der Agentur die für die Ausübung ihrer Tätigkeit notwendigen beweglichen Güter, einschließlich registrierter beweglicher Güter, zur Verfügung stellen oder ins Eigentum übertragen.
(7) Die Agentur nutzt und verwaltet die für die Durchführung ihrer Tätigkeiten notwendigen unbeweglichen und beweglichen Güter und sorgt für die ordentliche und außerordentliche Instandhaltung. Für die Dienstsitze ist weiterhin das Land zuständig, wobei die entsprechenden Betriebskosten zu Lasten des Landeshaushaltes gehen. 59)