(1)Im Sinne von Artikel 13 Absätze 1 und 2 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, müssen die Verwaltungsmaßnahmen des Landesrates und die von der Agentur der Landesregierung vorgelegten Beschlussanträge, je nach Zuständigkeit und Verantwortlichkeit, von den Führungskräften der Agentur und, im Hinblick auf die buchhalterische Richtigkeit, vom Direktor des für die Buchhaltung zuständigen Landesamtes mit dem entsprechenden Sichtvermerk versehen werden. 77)