(1)Der Direktor der Agentur wird gemäß den geltenden Bestimmungen im Bereich der Personalordnung des Landes ernannt. Er trägt die oberste Führungsverantwortung für alle Zuständigkeitsbereiche der Agentur. Seine rechtliche Position entspricht jener des Abteilungsdirektors im Sinne des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung.
(2) Der Direktor ist der gesetzliche Vertreter der Agentur und hat insbesondere folgende Befugnisse: Er
(3) Für die Arbeiten, Dienstleistungen und Lieferungen gelten die einschlägigen Bestimmungen.
(4) Ist der Direktor abwesend oder verhindert, übt der Stellvertreter die Befugnisse aus.
(5) Der Direktor kann einzelne Befugnisse an Führungskräfte der Agentur delegieren. 75)