(1)Es wird die Agentur für Bevölkerungsschutz, in der Folge Agentur genannt, errichtet. 56)
(2) Die Agentur ist eine vom Land abhängige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Organisations-, Verwaltungs-, Buchführungs-, und Vermögensautonomie. Sie unterliegt der Aufsicht der Landesregierung und des zuständigen Landesrates.
(3) Die Agentur nimmt als Kompetenzzentrum für Brand- und Zivilschutz, technische Gefahren und Naturgefahren hoheitliche Befugnisse wahr und ist in Südtirol für das Management aller damit zusammenhängenden Risiken zuständig. Zum Risikomanagement gehören die Vorhersage und die Vorbeugung sowie alle Tätigkeiten, die erforderlich sind, um einen Notstand zu bewältigen und den Wiederaufbau öffentlicher Gebäude und Infrastrukturen zu ermöglichen oder direkt durchzuführen. Die Agentur ist außerdem zuständig für den Erhalt und die Wiedergewinnung der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer.
(4) Die Agentur erfüllt ihre Aufgaben nachhaltig und ganzheitlich in Zusammenarbeit mit den anderen Einrichtungen des Landes und des Staates, den Freiwilligenorganisationen, den Gemeinden, den Sozialpartnern und den Betroffenen.
(5) Die Agentur kann mit anderen öffentlichen und privaten Körperschaften, Unternehmen im In- und Ausland sowie Forschungs- oder Versuchszentren zusammenarbeiten und gegen Erstattung oder Ausgleich der Kosten ihre Dienste in Anspruch nehmen.
(5/bis) Die Agentur kann im Bereich Zivilschutz für die Aus- und Weiterbildung sorgen. 57)
(6) Bei Bedarf kann die Agentur Leistungen, Dienste und Infrastrukturen der Landesverwaltung in Anspruch nehmen.
(7) Mit Verordnung werden die Buchführungsvorschriften für die Verwaltung der Finanzmittel festgelegt. 58)