(1)Der Agentur wird das Personal der Abteilung Brand- und Zivilschutz mit einem Kontingent von 74 Vollzeitäquivalenten, der Berufsfeuerwehr mit einem Kontingent von 149 Vollzeitäquivalenten und der Abteilung Wasserschutzbauten mit einem Kontingent von 79,26 Vollzeitäquivalenten zur Verfügung gestellt. Die betroffenen Bediensteten verbleiben im allgemeinen Stellenplan bzw. im Sonderstellenplan der Berufsfeuerwehr des Landes.
(2) Die Agentur übernimmt alle gemäß Artikel 10 des Landesgesetzes vom 12. Juli 1975, Nr. 35, in geltender Fassung, mit privatrechtlichem Arbeitsvertrag beschäftigten Bauarbeiter des Sonderbetriebes für Bodenschutz, Wildbach- und Lawinenverbauung, unter Beibehaltung aller erworbenen Rechte und sämtlicher Pflichten.
(3) Die Agentur kann selbst Personal für ihre betrieblichen Tätigkeiten, auch saisonal, einstellen.
(4) Für das Landespersonal gelten die Bestimmungen im Bereich der Personalordnung des Landes.78)
(5) Die Kosten für das vom Land zur Verfügung gestellte Personal gehen zu Lasten des Budgets der Agentur. Die Verwaltung dieses Personals erfolgt durch die für das Personal zuständige Landesabteilung. 79)