(1)Gegen die Verwaltungsakte des Direktors der Agentur kann bei der Landesregierung, innerhalb einer Ausschlussfrist von fünfundvierzig Tagen ab dem Tag der Zustellung oder der Mitteilung des angefochtenen Aktes im Verwaltungsweg oder ab dem Zeitpunkt, an dem der Betroffene volle Kenntnis des Aktes erlangt hat, Beschwerde eingelegt werden. 80)