(1) Das positive Geschäftsergebnis wird in einen eigenen Reservefonds des Eigenkapitals zurückgestellt. Die Verwendung dieser Reserve wird vom Generaldirektor im Jahresbericht über den Stand der Umsetzung der Planung und über die Wirtschafts- und Finanzgebarung des Betriebes angegeben und ist bei der Genehmigung der Haushaltsabrechnung von der Landesregierung zu prüfen und zu genehmigen.
(2) Der Generaldirektor ist verpflichtet, bei der Verwendung der Reserven der Deckung von Verlusten vorheriger Geschäftsjahre den Vorzug zu geben.
(3) Im Falle eines Jahresfehlbetrages muss der Jahresbericht über den Stand der Umsetzung der Planung und über die Wirtschafts- und Finanzgebarung des Betriebes die Gründe darlegen, die dazu geführt haben, und die Modalitäten zur Abdeckung des Fehlbetrages zur Wiederherstellung des Gleichgewichts der Betriebssituation anführen.