(1)Bei der Erstellung der Haushaltsabrechnung sind die Artikel 2423 bis 2428 des Zivilgesetzbuchs, unbeschadet der Bestimmungen des II. Titels des gesetzesvertretenden Dekrets vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung, sowie die einschlägigen Landesbestimmungen zu befolgen. 15)