(1)Die Haushaltsabrechnung, der der Bericht des Überwachungsrates beigelegt ist, wird vom Generaldirektor genehmigt und dem zuständigen Landesrat bis 30. April des Jahres, das auf das Bezugsjahr folgt, übermittelt. 16) 17)
(2) Bis zum 31. Mai eines jeden Jahres genehmigt die Landesregierung die Haushaltsabrechnung. 18)