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e') Landesgesetz vom 5. November 2001, Nr. 141)
Bestimmungen im Bereich Planung, Buchhaltung, Controlling und Vertragstätigkeit des Landesgesundheitsdienstes

1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 13. November 2001, Nr. 47.

Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 (Zielsetzung)

(1)Dieses Gesetz enthält Bestimmungen in den Bereichen Planung, Buchhaltung, Controlling und Vertragstätigkeit des Südtiroler Sanitätsbetriebs, in der Folge Betrieb genannt, in Anwendung der Bestimmungen über die Regelung des Landesgesundheitsdienstes. 2)

2)
Art. 1 wurde zuerst ersetzt durch Art. 10 Absatz 1 des L.G. vom 13. Mai 2011, Nr. 3, und später durch Art. 4 Absatz 1 des L.G. vom 21. April 2017, Nr. 4.

Abschnitt II
Planung und Controlling

Art. 2 (Planungsprozess)

(1) Der Betrieb gestaltet seine Tätigkeiten auf der Grundlage der Planung, die aus der Jahres- und der Dreijahresplanung besteht, und in Übereinstimmung mit den Inhalten und Vorgaben der gesetzlichen Bestimmungen des Staates und des Landes, des Landesgesundheitsplanes und den Ausrichtungs- und Planungsrichtlinien der Landesregierung.

(2) Die Dreijahresplanung bezieht sich auf die Festlegung der Gesundheitspolitik sowie der gesundheitlichen und organisatorischen Strategien in Übereinstimmung mit den Vorgaben des Landesgesundheitsplans und der Leitlinien zur mittelfristigen Betriebsentwicklung.

(3) Die betriebliche Jahresplanung bestimmt Ziele, Aktivitäten, Zeiten und Verantwortlichkeiten für die Verwirklichung, und zwar in quantitativer und qualitativer Hinsicht.

(4) Das Instrument der Dreijahresplanung ist der allgemeine Dreijahresplan, der den Performanceplan beinhaltet und mit der Wirtschafts- und Finanzprognose für den Dreijahreszeitraum abgestimmt ist. 3)

(5) Das Jahrestätigkeitsprogramm und der wirtschaftliche Jahreshaushaltsvoranschlag bilden die Instrumente für die Jahresplanung. 4)

(6)Der Jahreshaushaltsvoranschlag ist ökonomischer Natur und drückt die Vorgaben des Jahrestätigkeitsprogrammes und Budgets aus. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. 5)

(7)Der Jahreshaushaltsvoranschlag besteht aus der Gewinn- und Verlustrechnung und aus dem Finanzbudget, versehen mit:

  1. den technischen Feststellungskriterien, ergänzt durch Tabellen für den wirtschaftlichen Teil, wie im Anhang zur Bilanz vorgesehen,
  2. dem Bericht des Generaldirektors,
  3. dem Investitionsplan,
  4. dem Bericht des Überwachungsrates. 6) 7) 

(8) Der Jahreshaushaltsvoranschlag wird nach den Mustern gemäß Buchhaltungsrichtlinien laut Artikel 10 erstellt. 8) 

3)
Art. 2 Absatz 4 wurde so ersetzt durch Art. 23 Absatz 1 des L.G. vom 24. September 2019, Nr. 8.
4)
Art. 2 Absatz 5 wurde so ersetzt durch Art. 23 Absatz 1 des L.G. vom 24. September 2019, Nr. 8.
5)
Art. 2 Absatz 6 wurde so ersetzt durch Art. 10 Absatz 2 des L.G. vom 13. Mai 2011, Nr. 3.
6)
Art. 2 Absatz 7 wurde zuerst durch Art. 10 Absatz 2 des L.G. vom 13. Mai 2011, Nr. 3, und später durch Art. 4 Absatz 2 des L.G. vom 21. April 2017, Nr. 4, so ersetzt.
7)
Der Buchstabe d) des Art. 2 Absatz 7 wurde so geändert durch Art. 33 Absatz 1 des L.G. vom 27. März 2020, Nr. 2.
8)
Art. 2 Absatz 8 wurde so ersetzt durch Art. 10 Absatz 2 des L.G. vom 13. Mai 2011, Nr. 3.

Art. 3 (Budgetierung)

(1) Die Budgetierung wenden die Betriebe an, um für den Zeitraum eines Jahres, unter systematischer Bezugnahme auf die Vorgaben der Planung, die zu erreichenden Ergebnisse, die zu leistenden Aktivitäten, die einzusetzenden Produktionsfaktoren, die zu beschaffenden und einzusetzenden finanziellen Mittel und die Investitionen detailliert und genau zu veranschlagen.

(2) Die Landesregierung legt mit Beschluss Inhalte und Modalitäten der Budgetierung fest. Die Budgetierung beinhaltet:

  1. das Richtlinienpapier,
  2. das Jahrestätigkeitsprogramm und Budget, aufgegliedert auch nach Verantwortungsbereichen und grundlegenden Einrichtungen des Betriebes.

Art. 4 (Verantwortung für das Budget)

(1) Der Generaldirektor ist für das Jahrestätigkeitsprogramm und Budget des Betriebes verantwortlich. Falls die Ziele des Jahrestätigkeitsprogramms und Budgets nicht erreicht werden, kann die Landesregierung, im Sinne des Artikels 10 Absatz 3 des Landesgesetzes zur Neuregelung, den Auftrag des Generaldirektors für verfallen erklären und den Arbeitsvertrag auflösen.

(2) Die Leiter der Einrichtungen des Betriebes sind dem Generaldirektor hinsichtlich der Ziele und der zugeteilten Mittel verantwortlich. Im Rahmen der zugeteilten Mittel handelt jeder Leiter einer Einrichtung in der Führung und Organisation autonom.

(3) Bei der Zuteilung der Mittel werden die Verantwortlichen für diese bestimmt, welche die angemessene Verteilung der Produktionsfaktoren und den richtigen Einsatz der Mittel für das Erreichen der Budgetvorgaben gewährleisten.

Art. 5 (Fristen für die Genehmigung und Vollstreckbarkeit)

(1)Bis zum 31. Oktober des Jahres, welches dem Bezugsjahr des allgemeinen Dreijahresplanes des Betriebes und des Jahreshaushaltsvoranschlages vorausgeht, bestimmt die Landesregierung die Finanzierungskriterien und die für den Betrieb verfügbaren Ressourcen.

(2) Innerhalb 30. November des Jahres, das dem Bezugszeitraum vorausgeht, müssen der allgemeine Dreijahresplan, das Jahrestätigkeitsprogramm und der wirtschaftliche Jahreshaushaltsvoranschlag vom Generaldirektor/von der Generaldirektorin des Sanitätsbetriebs genehmigt und der Landesrätin/dem Landesrat für Gesundheit übermittelt werden. 9)

(2/bis) Innerhalb 31. Dezember eines jeden Jahres genehmigt die Landesregierung den wirtschaftlichen Jahreshaushaltsvoranschlag. 10)

(3) Falls die Finanzressourcen laut Absatz 1 für das Geschäftsjahr, auf das sich die Jahresplanung bezieht, nicht festgelegt sind, muss der Betrieb die Planung auf Grund der im vorherigen Geschäftsjahr zugeteilten Ressourcen, mit Ausnahme der außerordentlichen Zuteilungen, erstellen. 11) 12)

9)
Art. 5 Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 23 Absatz 2 des L.G. vom 24. September 2019, Nr. 8.
10)
Art. 5 Absatz 2/bis wurde eingefügt durch Art. 23 Absatz 3 des L.G. vom 24. September 2019, Nr. 8.
11)
Art. 5 wurde so ersetzt durch Art. 10 Absatz 3 des L.G. vom 13. Mai 2011, Nr. 3.
12)
Art. 5 Absatz 3 wurde so geändert durch Art. 23 Absatz 4 des L.G. vom 24. September 2019, Nr. 8.

Abschnitt III
Abschließende Ergebnisse 13)

Art. 6 (Haushaltsabrechnung)

(1) Die Haushaltsabrechnung gibt das wirtschaftliche Ergebnis sowie die Vermögens- und Finanzlage des Betriebes im Bezugszeitraum wieder.

(2)Die Haushaltsabrechnung setzt sich zusammen aus der Vermögensaufstellung, der Gewinn- und Verlustrechnung, der Finanzabrechnung und dem Anhang; dieser Haushaltsabrechnung wird der vom Generaldirektor verfasste Jahresbericht über den Stand der Umsetzung der Planung und über die Wirtschafts- und Finanzgebarung des Betriebs beigelegt. 14)

(3) Der Aufbau und der Inhalt der Dokumente laut Absatz 2 werden von den Richtlinien für die allgemeine Buchhaltung gemäß Artikel 10 festgelegt.

14)
Art. 6 Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 4 Absatz 3 des L.G. vom 21. April 2017, Nr. 4.

Art. 7 (Grundsätze und Kriterien für die Erstellung der Haushaltsabrechnung)

(1)Bei der Erstellung der Haushaltsabrechnung sind die Artikel 2423 bis 2428 des Zivilgesetzbuchs, unbeschadet der Bestimmungen des II. Titels des gesetzesvertretenden Dekrets vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung, sowie die einschlägigen Landesbestimmungen zu befolgen.  15)

15)
Art. 7 wurde zuerst durch Art. 10 Absatz 4 des L.G. vom 13. Mai 2011, Nr. 3, und später durch Art. 4 Absatz 4 des L.G. vom 21. April 2017, Nr. 4, so ersetzt.

Art. 8 (Geschäftsergebnis)

(1) Das positive Geschäftsergebnis wird in einen eigenen Reservefonds des Eigenkapitals zurückgestellt. Die Verwendung dieser Reserve wird vom Generaldirektor im Jahresbericht über den Stand der Umsetzung der Planung und über die Wirtschafts- und Finanzgebarung des Betriebes angegeben und ist bei der Genehmigung der Haushaltsabrechnung von der Landesregierung zu prüfen und zu genehmigen.

(2) Der Generaldirektor ist verpflichtet, bei der Verwendung der Reserven der Deckung von Verlusten vorheriger Geschäftsjahre den Vorzug zu geben.

(3) Im Falle eines Jahresfehlbetrages muss der Jahresbericht über den Stand der Umsetzung der Planung und über die Wirtschafts- und Finanzgebarung des Betriebes die Gründe darlegen, die dazu geführt haben, und die Modalitäten zur Abdeckung des Fehlbetrages zur Wiederherstellung des Gleichgewichts der Betriebssituation anführen.

Art. 9 (Genehmigung der Haushaltsabrechnung)

(1)Die Haushaltsabrechnung, der der Bericht des Überwachungsrates beigelegt ist, wird vom Generaldirektor genehmigt und dem zuständigen Landesrat bis 30. April des Jahres, das auf das Bezugsjahr folgt, übermittelt. 16) 17)

(2) Bis zum 31. Mai eines jeden Jahres genehmigt die Landesregierung die Haushaltsabrechnung. 18)

16)
Art. 9 wurde ersetzt durch Art. 4 Absatz 5 des L.G. vom 21. April 2017, Nr. 4.
17)
Art. 9 Absatz 1 so geändert durch Art. 33 Absatz 2 des L.G. vom 27. März 2020, Nr. 2.
18)
Art. 9 Absatz 2 wurde hinzugefügt durch Art. 23 Absatz 6 des L.G. vom 24. September 2019, Nr. 8.

Art. 9/bis (Veröffentlichung des Haushaltsvoranschlages und der Haushaltsabrechnung)

(1) Innerhalb von 60 Tagen nach der Genehmigung durch die Landesregierung werden der Haushaltsvoranschlag und die Haushaltsabrechnung des Sanitätsbetriebs auf der Internetsite der Landesverwaltung vollständig veröffentlicht. 19)

19)
Art. 9/bis wurde eingefügt durch Art. 4 Absatz 6 des L.G. vom 21. April 2017, Nr. 4.

Art. 9/ter (Performancebericht)

(1) Bis zum 31. Mai eines jeden Jahres übermittelt der Sanitätsbetrieb der Landesabteilung Gesundheit den Performancebericht, der den Umsetzungsgrad der Ziele, bezogen auf das Vorjahr, erläutert, die im allgemeinen Dreijahresplan und im Jahrestätigkeitsprogramm festgelegt worden sind.

(2) Die Landesabteilung Gesundheit erstellt ein begründetes Gutachten zum Bericht und übermittelt der Landesregierung die Dokumente zur Genehmigung, die bis zum 10. Juli erfolgen muss.

(3) Bei der Beurteilung der Führungskräfte des Betriebs muss der Performancebericht samt entsprechendem Gutachten berücksichtigt werden, sowohl im Hinblick auf die Wiederbestätigung der Führungskräfte als auch auf die Auszahlung der Ergebniszulage. 20)

20)
Art. 9/ter wurde eingefügt durch Art. 23 Absatz 7 des L.G. vom 24. September 2019, Nr. 8.
13)
Die Überschrift des Abschnittes III wurde so ersetzt durch Art. 23 Absatz 5 des L.G. vom 24. September 2019, Nr. 8.

Abschnitt IV
Richtlinien für die allgemeine Buchhaltung und die Pflichtbücher

Art. 10 (Richtlinien für die allgemeine Buchhaltung)  delibera sentenza

(1) Die Landesregierung erlässt die Richtlinien für die allgemeine Buchhaltung, wobei sie die Kriterien und die Modalitäten, aufgrund derer alle wirtschaftlich und buchhalterisch bedeutsamen Vorkommnisse aufgezeichnet werden müssen, bestimmt.

(2)Die Richtlinien für die allgemeine Buchhaltung regeln im Besonderen:

  1. die Bilanzmuster,
  2. den Kontenplan,
  3. den Inhalt und die Struktur der Dokumentation, aus welcher der Jahreshaushaltsvoranschlag besteht,
  4. den Inhalt und die Form des Anhanges,
  5. die Inhalte und die Struktur des Jahresberichtes über den Stand der Umsetzung der Planung und über die Wirtschafts- und Finanzgebarung des Betriebes,
  6. die Kriterien zur Bewertung der Bilanzposten,
  7. die Richtlinien und die Modalitäten für die Abschreibungen,
  8. die Modalitäten für die Führung und Aufbewahrung der Pflichtbücher,
  9. all das, was zur Homogenisierung der Instrumente und Modalitäten der allgemeinen Buchhaltung des Betriebes zweckdienlich ist.21)
massimeBeschluss Nr. 3283 vom 16.09.2002 - Genehmigung der Richtlinien für die allgemeine Buchhaltung gemäß Artikel 10 des Landesgesetz vom 5. November 2001, Nr. 14 - Abschnitt Eröffnung der Vermögensaufstellung
21)
Art. 10 Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 10 Absatz 5 des L.G. vom 13. Mai 2011, Nr. 3.

Art. 11 (Pflichtbücher)

(1) Der Betrieb führt die folgenden Pflichtbücher:

  1. das Journal,
  2. das Inventarbuch,
  3. das Buch der abschreibbaren Güter,
  4. das Buch mit den Beschlüssen des Generaldirektors,
  5. das Sitzungs- und Protokollbuch des Überwachungsrates. 22)

(2) Bezüglich der Richtlinien und Modalitäten der Führung und Aufbewahrung der vorgeschriebenen Bücher und buchhalterischen Aufzeichnungen werden die einschlägigen zivilrechtlichen Rechtsvorschriften angewandt.

22)
Der Buchstabe e) des Art. 11 Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 33 Absatz 3 des L.G. vom 27. März 2020, Nr. 2.

Abschnitt V
Kostenrechnung

Art. 12 (Kostenrechnung)

(1) Der Betrieb wendet die Kostenrechnung an bei der Durchführung des Controlling, bei der Berechnung der Kosten und Erträge, Aufwendungen und Einnahmen, bezogen auf die Verantwortungsbereiche sowie auf Leistungen, Abläufe und andere Bezugsobjekte.

(2) Als Kostenstellen können einzelne Betriebseinheiten, bestimmte Tätigkeits- oder Eingriffsbereiche oder besondere Arten von Leistungen festgelegt werden, die sich durch Gleichartigkeit der Tätigkeiten und durch die genaue Zuordnung der Verantwortlichkeit für die Führung und das Ergebnis auszeichnen.

(3) Die buchhalterischen und nichtbuchhalterischen Quelldaten für die Kostenrechnung werden aus der allgemeinen Buchhaltung und aus anderen Angaben aus dem Informationssystem des Betriebes gewonnen.

Art. 13 (Richtlinien für die Kostenrechnung)

(1) Die Landesregierung genehmigt Richtlinien, um die Instrumente und Modalitäten für die Führung der Kostenrechnung der Betriebe zu vereinheitlichen, zum Zwecke der vergleichenden Analyse der Kosten, der Erträge und der Ergebnisse.

(2) Die Richtlinien der Kostenrechnung regeln unter anderem:

  1. den Plan der Produktionsfaktoren,
  2. die Mindestgliederung des Kostenstellenplans,
  3. die Muster der Abrechnungen innerhalb des Jahres,
  4. die Modalitäten der Magazinbuchhaltung,
  5. alles Weitere, was der Vereinheitlichung der Instrumente und Modalitäten der Führung des Systems der Kostenrechnung der Betriebe dient, um auf diese Weise Vergleiche der Kosten, der Erträge und der Ergebnisse zu ermöglichen.

Art. 14 (Magazinbuchhaltung)

(1) Der Betrieb führt eine Magazinbuchhaltung und erlässt die entsprechenden Bestimmungen. Außerdem erlässt er die Bestimmungen für die Magazinverwaltung, wobei die verantwortlichen Verwahrer ernannt und deren Aufgaben, die zu führenden Bücher sowie die regelmäßige Vorlage der Ergebnisse, auch zu Zwecken der Kostenrechnung, bestimmt werden.

(2) Die Magazinbuchhaltung ermittelt Mengen und Werte im Sinne der Richtlinien der allgemeinen Buchhaltung gemäß Artikel 10.

Abschnitt VI
Bank- und Kassendienste

Art. 15 (Bankdienste)

(1) Unter Einhaltung der Rechtsvorschriften über die öffentliche Vergabe von Dienstleistungen werden die Bankdienste des Betriebes vom Generaldirektor an eine Bank oder an mehrere zusammengeschlossene Banken vergeben, die zur Ausführung der Tätigkeiten laut Artikel 10 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 1. September 1993, Nr. 385, ermächtigt sind, die über technische und organisatorische Einrichtungen verfügen, welche dazu geeignet sind, die Dienste auszuüben und außerdem über mindestens eine Filiale in der Ortschaft mit der höchsten Bevölkerungsdichte des Gebietes, für das der Betrieb zuständig ist, verfügen.

(2) Dieselbe Bank oder, im Fall eines Zusammenschlusses mehrerer Banken, die federführende Bank, unterhält die Beziehungen mit der provinzialen Sektion des Schatzamtsdienstes des Staates unter Berücksichtigung der Bestimmungen bezüglich des zentralen Schatzamtes und jener, die von der Landesregierung erlassen worden sind.

Art. 16 (Verschuldungsverbot)

(1) Für den Betrieb ist jede Art von Verschuldung verboten, mit Ausnahme der in den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen Fälle.

(2) Der Betrieb ist zur Aufnahme von Darlehen oder anderer Arten von Krediten, die keinesfalls die Laufzeit von zehn Jahren überschreiten dürfen, zum Zweck der Finanzierung von Investitionen, die von der Landesregierung genehmigt sind, ermächtigt.

(3) Der Betrieb kann beim Kreditinstitut, das mit den Bankdiensten betraut ist, Kassenvorschüsse aufnehmen, und zwar bis zum Ausmaß von einem Zwölftel, bezogen auf die Höhe der Erträge betreffend den Wert der Produktion. Dieser ist aus dem Jahreshaushaltsvoranschlag des Jahres, auf das sich die Kreditlinie bezieht, oder der letzten Haushaltsabrechnung, falls der Jahreshaushaltsvoranschlag noch nicht genehmigt sein sollte, zu entnehmen.

(4) Die Genehmigung des Landes zur Aufnahme von Darlehen oder zur Nutzung anderer Kreditformen darf nur bis zu einem Ausmaß der diesbezüglichen Raten für Kapital und Zinsen erteilt werden, das die Quote, die mit Beschluss der Landesregierung festzulegen ist, nicht überschreitet.

(5) Der Betrieb ist berechtigt, die Auszahlung der Ausgaben, die für vom Land delegierte Aufgaben anfallen, in Erwartung der entsprechenden Vergütung von Seiten des Landes vorwegzunehmen.

(6) Der Betrieb ist ermächtigt, auf die Einhebung von Einnahmen zu verzichten, wenn die mit der entsprechenden Einhebung verbundenen Kosten im Verhältnis zur Höhe der Einnahmen zu hoch sind. Der Höchstbetrag und die Art der Einnahmen werden von der Landesregierung festgelegt.

Art. 17 (Ökonomats- und Kassendienste)

(1) Der Betrieb errichtet einen oder mehrere Ökonomatsdienste, welche die kleinen Ausgaben für Büro und jene für die Betriebsfähigkeit der Ämter besorgen sowie andere bestimmte Aufgaben wahrnehmen, für welche sich dieses Verfahren als das Vorteilhafteste erweist.

(2) Die Ökonomatsdienste verfügen über einen Kassenfonds, der am Beginn des Geschäftsjahres zugeteilt wird und der während desselben Jahres durch unmittelbare Zahlung zugunsten der Dienstbeauftragten nach Vorlage der die Ausgabe betreffenden Dokumentation aufgestockt wird.

(3) Der Betrieb richtet außerdem interne Kassendienste zur Einhebung von besonderen Einkünften ein, für die sich dieses Verfahren als das Zweckmäßigste erweist.

(4) Die Regelung der Aufgaben der Ökonomats- und Kassendienste, der Einrichtungen und operativen Einheiten, in denen sie eingerichtet werden können, der Führungsmodalitäten, der Führung der Bücher sowie der Art der Rechnungslegung wird im Rahmen der Richtlinien, welche die Landesregierung für die Ausarbeitung der Geschäftsordnung der Sanitätsbetriebe genehmigt, vom Betrieb festgelegt. Solange die genannte Regelung nicht erlassen ist, gelten die Bestimmungen, die in den Reglements der einzelnen Betriebe enthalten sind.

Abschnitt VII
Vermögen und Inventar

Art. 18 (Unbewegliches und bewegliches Vermögen)  delibera sentenza

(1) Zur Erfüllung der institutionellen Aufgaben verfügt der Betrieb über ein unbewegliches und bewegliches Vermögen, das sich wie folgt zusammensetzt:

  1. unbewegliche Güter des Landes, mit der Auflage der Zweckbestimmung für die Bedürfnisse des Landesgesundheitsdienstes, sowie für Gesundheitsdienste bestimmte unbewegliche Güter, die nachträglich vom Land erworben worden sind,
  2. bewegliche Güter, in öffentliche Register einzutragende bewegliche Güter und Ausstattung des Landes oder bereits im Eigentum des Landes stehend mit Zweckbestimmung,
  3. unbewegliche Güter im Eigentum der Gemeinden oder der Bezirksgemeinschaften sowie bewegliche Güter und Ausstattung, die bereits Eigentum dieser Körperschaften sind, mit Zweckbestimmung,
  4. direkt vom Betrieb erworbene bewegliche Güter und Ausstattung.

(2) Der Betrieb führt die technischen und Verwaltungsaktivitäten zum Erwerb der Güter gemäß Absatz 1 Buchstabe d) durch. Außerdem führt er im Rahmen der von der Landesregierung delegierten Zuständigkeiten die technischen und Verwaltungsaktivitäten betreffend den Bau, den Umbau, die Renovierung und die außerordentliche und ordentliche Instandhaltung der unbeweglichen Güter im Sinne des Landesgesetzes zur Neuregelung durch.

(3) Die unbeweglichen Güter gemäß Absatz 1 Buchstabe c) bleiben im Eigentum der Gemeinden oder der Bezirksgemeinschaften und werden dem Betrieb zum unentgeltlichen Gebrauch zugewiesen. Aufrecht bleibt die Zuständigkeit der Gemeinden und der Bezirksgemeinschaften für die Bauten und Arbeiten betreffend die genannten unbeweglichen Güter. Die in diesem Absatz genannten unbeweglichen Güter werden, vorbehaltlich der Zustimmung seitens der Landesregierung, von ihrer Zweckbestimmung entbunden, falls sie für die Zwecke des Landesgesundheitsdienstes nicht mehr notwendig sein sollten.

(4) Der Betrieb beschließt außerdem die Aufhebung der Zweckbestimmung seiner beweglichen Güter und Ausstattung in seinem Eigentum, falls sie für die Zwecke des Landesgesundheitsdienstes nicht mehr notwendig sein sollten.

massimeBeschluss vom 9. Dezember 2013, Nr. 1868 - Genehmigung der Regelung für die administrative und buchhalterische Verwaltung des unbeweglichen Vermögens der Autonomen Provinz Bozen und Dritter, welches dem Sanitätsbetrieb der Autonomen Provinz Bozen in Gebrauchsleihe zur Verfügung gestellt worden ist, zum Zwecke seiner Wertbestimmung und Einschreibung in die Ordnungskonten der Jahresbilanz
massimeBeschluss Nr. 3919 vom 13.09.1999 - Genehmigung der "Richtlinien für die Verwaltung des Vermögens der Sonderbetriebe Sanitätseinheiten" (geändert mit Beschluss Nr. 4038 vom 8.11.2004, und Beschluss Nr. 192 vom 23.01.2006)

Art. 19 (Inventarbücher)

(1) Die unbeweglichen und beweglichen Güter des Betriebes werden in Inventarbüchern, in denen alle für die genaue Erfassung notwendigen Angaben enthalten sind, verzeichnet.

(2) Die Landesregierung regelt die Modalitäten für die Einrichtung, Aktualisierung und Führung des Inventars der beweglichen Güter, sowie für die Klassifizierung, Bewertung und Veräußerung der Güter, für die Ermittlung des jeweiligen Erhaltungszustands und die Abschreibung. Außerdem legt sie die Rolle und die Aufgaben der Verwahrer fest.

Art. 20 (Annahme von Schenkungen, Erbschaften und Vermächtnissen)

(1) Die Vorschläge hinsichtlich Schenkungen, Erbschaften und Vermächtnisse werden im Voraus von den vom Generaldirektor eigens eingesetzten technischen Organen geprüft, deren Gutachten für die Annahme und Eintragung der Güter in das Inventar verbindlich ist.

Abschnitt VIII
Vertragstätigkeit

Art. 21 23)

23)
Art. 21 wurde aufgehoben durch Art. 7 Absatz 1 Buchstabe b) des L.G. vom 21. April 2017, Nr. 4.

Art. 22 24)

24)
Die Artikel 22, 23, 24 und 25 wurden aufgehoben durch Art. 11 Absatz 1 des L.G. vom 17. Jänner 2011, Nr. 1.

Art. 23 24)

24)
Die Artikel 22, 23, 24 und 25 wurden aufgehoben durch Art. 11 Absatz 1 des L.G. vom 17. Jänner 2011, Nr. 1.

Art. 24 24)

24)
Die Artikel 22, 23, 24 und 25 wurden aufgehoben durch Art. 11 Absatz 1 des L.G. vom 17. Jänner 2011, Nr. 1.

Art. 25 24)

24)
Die Artikel 22, 23, 24 und 25 wurden aufgehoben durch Art. 11 Absatz 1 des L.G. vom 17. Jänner 2011, Nr. 1.

Abschnitt IX
Übergangs- und Schußbestimmungen

Art. 26 (Übergangs- und Schlussbestimmungen)

(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes bezüglich Erfolgs- und Vermögensbuchhaltung, Kostenrechnung, Budget und Planung gelten ab 1. Jänner 2002.

(2) Falls weder der Jahreshaushaltsvoranschlag noch die Haushaltsabrechnung verfügbar sind, dienen als Grundlage für die Bestimmungen gemäß Artikel 16 Absatz 3 die Einnahmen des Titels I der letzten genehmigten Rechnungslegung gemäß Finanzbuchhaltung.

Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

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ActionActiond'') Dekret des Landeshauptmanns vom 20. November 2020, Nr. 43
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ActionActionf'') Dekret des Landeshauptmanns vom 13. September 2021, Nr. 29
ActionActiong'') Dekret des Landeshauptmanns vom 12. August 2022, Nr. 21
ActionActionh'') Dekret des Landeshauptmanns vom 16. Juni 2023, Nr. 14
ActionActioni'') Dekret des Landeshauptmanns vom 2. August 2023, Nr. 21
ActionActionj'') Dekret des Landeshauptmanns vom 8. September 2023, Nr. 32
ActionActionk'') Dekret des Landeshauptmanns vom 20. September 2023, Nr. 33
ActionActionB Gesundheitsvorsorge-Krankenvorsorge
ActionActionC Hygiene
ActionActionD Landesgesundheitsplan
ActionActionE Psychische Gesundheit
ActionActionF Arbeitsverträge
ActionActionG - Gesundheitlicher Notstand – COVID-19
ActionActionXV Gewässernutzung
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ActionActionXVIII Grundbuch und Kataster
ActionActionXIX Jagd und Fischerei
ActionActionXX Brandverhütung und Bevölkerungsschutz
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ActionActionXXXIX Gesetze mit verschiedenen Bestimmungen (Omnibus)
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ActionActionChronologisches inhaltsverzeichnis