(1) Bis zum 31. Mai eines jeden Jahres übermittelt der Sanitätsbetrieb der Landesabteilung Gesundheit den Performancebericht, der den Umsetzungsgrad der Ziele, bezogen auf das Vorjahr, erläutert, die im allgemeinen Dreijahresplan und im Jahrestätigkeitsprogramm festgelegt worden sind.
(2) Die Landesabteilung Gesundheit erstellt ein begründetes Gutachten zum Bericht und übermittelt der Landesregierung die Dokumente zur Genehmigung, die bis zum 10. Juli erfolgen muss.
(3) Bei der Beurteilung der Führungskräfte des Betriebs muss der Performancebericht samt entsprechendem Gutachten berücksichtigt werden, sowohl im Hinblick auf die Wiederbestätigung der Führungskräfte als auch auf die Auszahlung der Ergebniszulage. 20)