(1) Die Haushaltsabrechnung gibt das wirtschaftliche Ergebnis sowie die Vermögens- und Finanzlage des Betriebes im Bezugszeitraum wieder.
(2)Die Haushaltsabrechnung setzt sich zusammen aus der Vermögensaufstellung, der Gewinn- und Verlustrechnung, der Finanzabrechnung und dem Anhang; dieser Haushaltsabrechnung wird der vom Generaldirektor verfasste Jahresbericht über den Stand der Umsetzung der Planung und über die Wirtschafts- und Finanzgebarung des Betriebs beigelegt. 14)
(3) Der Aufbau und der Inhalt der Dokumente laut Absatz 2 werden von den Richtlinien für die allgemeine Buchhaltung gemäß Artikel 10 festgelegt.