(1) Bei der Errichtung und erstmaligen Anwendung der Liste der Führungskräfteanwärter des Sanitätsbetriebs laut Artikel 8/bis werden auch jene Personen von Rechts wegen in die Liste eingetragen, die zum Zeitpunkt der Auflösung der Sanitätsbetriebe von Bozen, Meran, Brixen und Bruneck Inhaber eines Leitungsauftrags im Rahmen der genannten Betriebe waren, mit Ausnahme der Führungskräfte, die geschäftsführend eine Organisationseinheit leiten und nicht die gesetzlichen Voraussetzungen für die definitive Besetzung der Stelle haben. In diese Liste werden auch jene Personen von Rechts wegen eingetragen, welche im Verzeichnis der Führungskräfteanwärter der Landesverwaltung, beschränkt auf die Abteilung Gesundheitswesen, aufscheinen. In den Abschnitt A der Liste werden von Rechts wegen die Inhaber von Leitungsaufträgen als Abteilungsdirektor oder Verwaltungsleiter eines Krankenhauses eingetragen. In den Abschnitt B der Liste werden von Rechts wegen die Inhaber von Leitungsaufträgen als Amtsdirektor eingetragen.
(2) Für die Beauftragung mit Leitungsaufträgen kann kein Auswahlverfahren laut den Artikeln 7 und 8 durchgeführt oder die Ernennung laut Artikel 7 Absatz 2 vorgenommen werden, wenn in den Abschnitten der Liste laut Artikel 8/bis Absatz 1 Personen eingetragen sind, die bereits bei den Sanitätsbetrieben von Bozen, Meran, Brixen und Bruneck zum Zeitpunkt der Auflösung Dienst geleistet haben und denen noch kein Leitungsauftrag, der gleichwertig zu jenem ist, den sie zum Zeitpunkt der Auflösung innehatten, übertragen wurde. Vorab muss überprüft werden, ob die Personen tauglich sind und ob sie die eventuell erforderliche Berufsbefähigung besitzen. In allen anderen Fällen wird der Leitungsauftrag einem Anwärter übertragen, der in den entsprechenden Abschnitt der Liste eingetragen ist. Es kann auch ein Auswahl- oder Ernennungsverfahren laut den Artikeln 7 und 8 durchgeführt werden.11)