(1) Für jeden Abteilungs- und Amtsdirektor ernennt der Generaldirektor des Sonderbetriebes Sanitätseinheit mit eigener Maßnahme einen Stellvertreter, der den Funktionsinhaber bei Abwesenheit oder Verhinderung vertritt und, falls die Direktion unbesetzt ist, die Leitung der Führungsstruktur bis zu deren ordnungsgemäßer Besetzung übernimmt.
(2) In der Regel wird mit der Vertretung des Abteilungsdirektors ein der Abteilung zugeordneter Amtsdirektor und mit der Vertretung des Amtsdirektors ein anderer Amtsdirektor der Abteilung oder ein dem Amt zugeteilter Bediensteter, der mindestens der sechsten Funktionsebene angehört, betraut.
(3) Dem Stellvertreter steht die Zulage zu, und zwar ab dem Tag der Kündigung des Funktionsinhabers, des Widerrufes des Führungsauftrages oder des Verzichtes auf denselben sowie ab dem sechsundvierzigsten Tag der Dienstabwesenheit des Funktionsinhabers. Bei Abwesenheit wegen Krankheit, Unfall, Schwangerschaft oder Mutterschaft wird die Zulage auch dem Funktionsinhaber entrichtet, und zwar gemäß den Bedingungen, die für die Entrichtung des Gehaltes vorgesehen sind.
(4) In besonders dringlichen Fällen ist der Generaldirektor des Sonderbetriebes Sanitätseinheit befugt, vorübergehend einem Abteilungsdirektor oder dem Verwaltungsleiter der Krankenhauseinrichtung die Leitung einer anderen Abteilung oder eines Amtes oder einem Amtsdirektor die Leitung eines anderen Amtes der Abteilung zu übertragen.
(5) Ist eine Direktion unbesetzt oder deren Inhaber abwesend oder verhindert, so werden die entsprechenden Aufgaben, falls kein Stellvertreter ernannt wurde, vom unmittelbar Vorgesetzten wahrgenommen.