(1) Es wird eine Liste der Führungskräfteanwärter für den Gesundheitsdienst des Landes errichtet. Darin werden sämtliche Personen eingetragen, die den Eignungsnachweis für die Übernahme von Führungsaufträgen im Rahmen des Sanitätsbetriebs des Landes nach dem Zeitpunkt der Betriebsgründung erbracht haben.
(2) Die Liste der Führungskräfteanwärter besteht aus zwei Abschnitten:
(3) Die Auswahl der Amtsdirektoren kann auch auf der Grundlage des Abschnitts A der Liste erfolgen.7)