(1) Der Abteilungs- oder Amtsdirektor haftet direkt für das Arbeitsergebnis der ihm unterstellten Verwaltungseinheit und ist für die Durchführung der vom Generaldirektor des Sonderbetriebes Sanitätseinheit und von den entsprechenden Vorgesetzten festgelegten Programme, Vorhaben und Richtlinien verantwortlich; er haftet auch für den korrekten Einsatz der Mittel.
(2) Der Vorgesetzte bringt dem Abteilungsdirektor beziehungsweise dem Amtsdirektor am Ende eines jeden Kalenderjahres einen schriftlichen Bericht über die Erfüllung der zu Jahresbeginn festgelegten Zielvorhaben zur Kenntnis; außerdem kann er ihm jederzeit die unbefriedigende Bewältigung der Führungsaufgaben vorhalten.
(3) Im Falle einer negativen Bewertung kann der betreffende Direktor innerhalb einer Frist von 30 Tagen eine entsprechende Rechtfertigung vorbringen.
(4) Hält der vorgesetzte Direktor die Rechtfertigung für unzureichend, so leitet er die Unterlagen an die Prüfstelle weiter. Die Prüfstelle gibt dazu eine begründete Stellungnahme ab. Falls der Generaldirektor die negative Bewertung bestätigt, widerruft er die Ernennung nach Anhörung des Verwaltungsdirektors.