(1) Der Amtsdirektor wird vom Generaldirektor, nach Anhören des Abteilungsdirektors, auf Zeit ernannt und bleibt fünf Jahre lang im Amt.
(2) Um die Teilnahme am Auswahlverfahren für Amtsdirektoren können sich die Bediensteten des Sonderbetriebes Sanitätseinheit oder anderer öffentlicher Körperschaften und Anstalten bewerben, die ein effektives Dienstalter von mindestens vier Jahren in der Funktionsebene, für deren Zugang ein Laureatsdiplom verlangt wird, oder in der ersten Leitungsebene des Staates haben. Weiterhin sind zum Auswahlverfahren Personen zugelassen, die nicht der öffentlichen Verwaltung angehören, jedoch das Laureatsdiplom besitzen und eine mindestens vierjährige anerkannte Erfahrung und Fachkompetenz haben.
(3) Innerhalb der Frist für die Einreichung des Gesuches kann der Verwaltungsdirektor für die Zulassung zum Auswahlverfahren auch einen Bediensteten vorschlagen, der eine besondere Eignung zur Übernahme von Führungsaufgaben aufweist und die Dienstaltersvoraussetzungen laut Absatz 2 erfüllt oder ein Dienstalter von mindestens zehn Jahren in der sechsten oder in einer höheren Funktionsebene hat.
(4) In der Bekanntmachung für das Auswahlverfahren, welches im Amtsblatt der Region zu veröffentlichen ist, werden das zu besetzende Amt, der Termin für die Einreichung der Gesuche seitens der Interessenten, die spezifischen Abschlußzeugnisse, die eventuell vorgeschriebene Berufsbefähigung und die Abwicklung des Prüfungsverfahrens festgelegt.
(5) Die Kommission wird vom Generaldirektor ernannt und besteht aus dem Verwaltungsdirektor als deren Vorsitzenden und zwei Sachverständigen in den vorgesehenen Prüfungsbereichen, welche mindestens die Funktion des Amtsdirektors innehaben müssen.
(6) Die Kommission erstellt nach einem Kolloquium und der Überprüfung der beruflichen Laufbahn der Bewerber das Verzeichnis der Geeigneten mit dem Hinweis auf die besonderen Fähigkeiten der Bewerber, welches dem Generaldirektor übermittelt wird.