(1) Die Abteilungsdirektoren können wiederernannt werden.
(2) Mindestens drei Monate vor Ablauf des Auftrages des Abteilungsdirektors ist vom Verwaltungsdirektor eine Gesamtbeurteilung über die Bewältigung der Führungsaufgaben vorzunehmen und dem betreffenden Abteilungsdirektor eine Kopie des Berichtes auszuhändigen.
(3) Ist die Gesamtbeurteilung negativ, kann der betreffende Abteilungsdirektor innerhalb einer Frist von 30 Tagen eine entsprechende Rechtfertigung vorbringen.
(4) Die negative Gesamtbeurteilung und die vom Abteilungsdirektor eingebrachte Rechtfertigung werden vom Verwaltungsdirektor an die Prüfstelle weitergeleitet. Die Prüfstelle gibt dazu eine begründete Stellungnahme ab. Die Gesamtbeurteilung ist gleichzeitig mit der eventuell vom Abteilungsdirektor eingebrachten Rechtfertigung und der Stellungnahme der Prüfstelle dem Generaldirektor des Sonderbetriebes Sanitätseinheit zu unterbreiten. Dieser beschließt die Erneuerung oder, falls er sich der negativen Bewertung des Verwaltungsdirektors anschließt, die Auflösung des Auftrages.
(5) Die Abteilungsdirektoren, welche nicht der Verwaltung angehören und deren Auftrag nicht bestätigt wird, können nicht in den Landesstellenplan des Landesgesundheitsdienstes eingetragen werden.