(1) Die Berechnung der Beiträge führen die zuständigen Verwaltungen auf der Basis der Besoldung durch, welche dem Bediensteten, der infolge der Ernennung zum Generaldirektor oder zum Verwaltungsdirektor beim Sonderbetrieb Sanitätseinheit in den Wartestand ohne Bezüge versetzt ist, theoretisch zusteht. Mitberechnet wird dabei die Funktionszulage, die für die Organisationseinheit vorgesehen war, welcher der Bedienstete zum Zeitpunkt der Beauftragung zum Generaldirektor oder Verwaltungsdirektor vorstand.
(2) Diese Bestimmung wird auch für die laufenden Wartestände mit Wirkung ab dem Datum der Versetzung in den Wartestand angewandt.