(1) Für die Abnahme und Überprüfung von Maschinen, Anlagen und Geräten ist eine Gebühr an die Landesverwaltung zu zahlen.
(2) Diese Dienstleistungen sind unentgeltlich, wenn sie für die Landesverwaltung erbracht werden.
(3) Die Gebühren für die entgeltlichen Dienstleistungen werden mit Beschluß der Landesregierung unter Zugrundelegung der alles umfassenden stündlichen Kosten von 55.000 Lire pro Beamter festgelegt, die im Rahmen von 50% angehoben werden können, wenn Meß- und Prüfgeräte verwendet werden. Die Gebühren können durch Beschluß der Landesregierung unter Berücksichtigung der Änderung des vom Zentralinstitut für Statistik erhobenen Lebenshaltungskostenindexes periodisch neu festgesetzt werden.