(1) Unbeschadet der in den gesetzlichen Bestimmungen auf dem Sachgebiet der Unfallverhütung vorgesehenen Verantwortung und Pflichten, sind beim Amt für Arbeitssicherheit die Landesverzeichnisse der Kranfachleute und Führer von Hebe- und Transportmitteln errichtet; die Eintragung erfolgt aufgrund des vom Amt ausgestellten Befähigungsnachweises.
(2) Beim Amt für Arbeitssicherheit sind die Prüfungskommissionen für die Feststellung der Befähigung zum Kranfachmann und zum Führer von Hebe- und Transportmitteln errichtet, die zusammengesetzt sind aus:
- einem Ingenieur des Amtes für Arbeitssicherheit als Vorsitzendem,
- einem Beamten, der mit der Inspektion von Hebe- und Transportmitteln betraut ist.
- einem Fachmann im Bereich der Herstellung, Montage oder Wartung von Hebe- bzw. Transportmitteln.
(3) Für jedes effektive Mitglied wird ein Ersatzmitglied ernannt. Sekretär ist ein Beamter des Amtes für Arbeitssicherheit.
(4) Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung sind:
- Alter zwischen 18 und 65 Jahren; das Mindestalter kann bis auf 16 Jahre zum Zweck der Erlernung und Übung unter der Aufsicht von einer geprüften Person herabgesetzt werden;
- Gesundheitszeugnis, das normale Seh- und Hörfähigkeiten sowie, nur für die Kranfachleute, die Eignung für den Einsatz in beträchtlicher Höhe über dem Boden bestätigt;
- die Ableistung einer praktischen Ausbildung unter der Anleitung von einer geprüften Person von mindestens drei Monaten für die Führung von Hebe- und Transportmitteln, von mindestens einem Jahr für Kranfachleute;
- theoretische, praktische Kenntnisse bezüglich den Tätigkeitsbereich sowie Kenntnis der Vorschriften, welche mit Durchführungsbestimmung zu diesem Gesetz näher festgelegt sind.
(5) Die Prüfung wird im einzelnen mit Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz geregelt. Ebenfalls mit Durchführungsverordnung wird die Klassifizierung der Hebe- und Transportmittel festgelegt, sowie die daraus folgenden unterschiedlichen Schwierigkeitsgrade der Prüfung zur Feststellung der Befähigung zum Führer von Hebe- und Transportmitteln.
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(7) Bei der ersten Anwendung dieses Gesetzes kann die Eintragung in das Landesverzeichnis ohne Prüfung beantragen, wer die Eigenschaften nach Absatz 4 Buchstabe a) und b) hat, den Beruf seit mehr als fünf Jahren ausübt und bei Vorlage des Gesuches seinen Wohnsitz in Südtirol hat oder dort einschlägig arbeitet.
(8) Die Eintragung in das Landesverzeichnis kann darüber hinaus nach ordnungsgemäßer und erfolgreicher Teilnahme an einschlägigen Kursen erfolgen, welche von der Landesverwaltung veranstaltet oder von dieser gutgeheißen werden und nach Bestehen einer theoretischen und praktischen Prüfung. Die Kurse müssen die Lehrinhalte aufweisen, welche für die in Absatz 2 vorgesehene Prüfung vorgegeben sind. Die Inhalte der Kurse sowie der theoretischen und praktischen Prüfung werden nach Absprache mit den zuständigen Landesämtern mit eigener Durchführungsbestimmung festgelegt.11)