(1) Die vom Dekret des Präsidenten der Republik vom 28. März 1975, Nr. 474, in geltender Fassung, zugewiesenen Zuständigkeiten im Bereich der Arbeitssicherheit und der Sicherheit der Maschinen oder Anlagen werden in Südtirol nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und der entsprechenden Durchführungsverordnung ausgeübt.
(2) Die von Artikel 1 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 26. Jänner 1980, Nr. 197, dem Land Südtirol zugewiesenen Zuständigkeiten im Sachbereich Arbeitssicherheit und Sicherheit der Maschinen und Anlagen umfassen auch folgende Bereiche:
(3) Die laut Artikel 3 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 28. März 1975, Nr. 474, in geltender Fassung, dem Staate vorbehaltenen Zuständigkeiten werden durch dieses Gesetz nicht berührt.