(1) Wer vom Amt für Arbeitssicherheit, vom Amt für Sicherheitstechnik, vom Amt für Druckanlagen oder vom Inspektionspersonal rechtens dazu angehalten wird, Informationen zu liefern, und diese entweder gar nicht oder bewußt falsch oder unvollständig abgibt, wird mit einer Geldbuße von Euro 461 bis Euro 921 bestraft.15)
(2) Wer das Inspektionspersonal in schwerwiegender Weise bei einer Sicherheitsinspektion oder einer Unfallerhebung behindert, wird mit einer Geldbuße von Euro 461 bis Euro 921 bestraft.15)
(3) Wer die von den Arbeitsinspektoren erlassenen Verfügungen nicht rechtzeitig ausführt, wird mit einer Geldbuße von Euro 921 bis Euro 1.835 bestraft.15)
(4) Die Vorhaltung der Gesetzesübertretung und die Anwendung der Geldbußen erfolgt in der vom Landesgesetz vom 7. Jänner 1977, Nr. 9, in geltender Fassung festgelegten Art und Weise.