(1) Gegen die von den Arbeitsinspektoren erlassenen Anordnungen kann Aufsichtsbeschwerde beim zuständigen Landesrat eingelegt werden, welcher aufgrund des Gutachtens eines Fachausschusses für die Einsprüche endgültig entscheidet; dieser Fachausschuß ist zusammengesetzt aus:
(2) Der Einspruch ist beim zuständigen Landesamt innerhalb der für die Ausführung der Anordnungen und im Inspektions- bzw. Überprüfungsprotokoll festgehaltenen Frist - oder innerhalb von 15 Tagen ab Zustellung des Protokolls - einzureichen.
(3) Der Einspruch hebt die Wirkung der Anordnungen bis zur Entscheidung des zuständigen Landesrates auf, sofern der Beschwerdeführer in seinem Einspruch Sicherheitsvorkehrungen bis zur Entscheidung über den Einspruch vorschlägt, die er zur wirksamen Einschränkung der Gefahr als geeignet ansieht und in der Zwischenzeit verwirklichen will; beabsichtigt er dies nicht, muß er begründen, warum er keine weiteren Sicherheitsvorkehrungen trifft. Nach Ablauf einer Frist von drei Monaten nach der Vorlage des Einspruchs werden die erlassenen Vorschriften endgültig, wenn dem Beschwerdeführer keine Entscheidung mitgeteilt wird.5)