(1) Die Gebühren für die in Artikel 20 genannten Dienstleistungen müssen innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Aufforderung gezahlt werden; die in der Zahlungsaufforderung genannten Bedingungen sind einzuhalten.
(2) Erfolgt die Zahlung nach Ablauf der festgesetzten Frist, ist eine Strafgebühr in Höhe von 10% des geschuldeten Betrages zuzüglich der gesetzlichen Verzugszinsen zu zahlen. Die entsprechenden Beträge werden nach dem im gesetzesvertretenden Dekret vom 26. Februar 1999, Nr. 46, festgelegten Verfahren eingehoben.6)