Kundgemacht im Amtsblatt vom 7. April 2009, Nr. 15.
(1) Das Dienstzimmer für den Hausmeister oder die Hausmeisterin bzw. für die Schulwarte und Schulwartinnen muss in der Nähe des Haupteinganges liegen und diesen im Blickfeld haben. In diesem Raum befindet sich auch die Hauptschalttafel für das zentrale Uhrenwerk, für die Brandmelde- und Fernsprechanlage sowie für die verschiedenen Alarmanlagen und andere Regelungen. Es muss eine natürliche Belichtung gewährleistet werden.