Kundgemacht im Amtsblatt vom 7. April 2009, Nr. 15.
(1) Für Tätigkeiten einzelner Personen oder kleiner Gruppen sind eigene Räume im folgenden Ausmaß vorzusehen:
(2) Die vorgesehenen Räume müssen flexibel konzipiert werden und den verschiedenen Anforderungen der Tätigkeiten entsprechen.
(3) Zu den Flächen der Räume für Einzel- oder Kleingruppenaktivitäten gehören auch, soweit verfügbar und geeignet, folgende Räumlichkeiten: