1. Die Auszahlung der Zuschüsse laut diesen Richtlinien wird vom Direktor/von der Direktorin des Funktionsbereichs Tourismus verfügt.
2. Die Zuschüsse werden gegen Vorlage eines Auszahlungsantrags ausgezahlt, der eine Erklärung des Antragstellers im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, über die ordnungsgemäße Durchführung der Investition enthält. Dem Auszahlungsantrag sind ferner die quittierten Rechnungen oder die registrierten Kauf- oder Leasingverträge beizulegen. Die ordnungsgemäße Durchführung der Arbeiten kann auch anhand eines Begehungsprotokolls und einer Erklärung der Bauleitung über die ordnungsgemäße Bauausführung gemäß Artikel 2 Absatz 2/bis des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, nachgewiesen werden, die sich auf einen ausführlichen Endstandbericht und eine detaillierte Buchführung sowie auf Planunterlagen und Fotodokumentation stützen. Wird festgestellt, dass die Ausgaben niedriger als die zugelassenen sind, wird der Zuschuss anteilsmäßig gekürzt und widerrufen.
3. Bei der Auszahlung der Zuschüsse laut Artikel 3 wird überprüft, ob die in den Ausgabenbelegen aufscheinenden Investitionsgüter hinsichtlich ihrer Verwendung den im Antrag auf Zuschuss veranschlagten Ankäufen entsprechen.