1. Um die Ordnungsmäßigkeit der geförderten Investitionen und Vorhaben zu überprüfen, werden Stichprobenkontrollen an mindestens 6 % der genehmigten Anträge durchgeführt.
2. Die Auswahl der zu kontrollierenden Investitionen und Vorhaben trifft eine ressortinterne Arbeitsgruppe. Sie geht dabei nach dem Zufallsprinzip vor, anhand einer Liste aller im Bezugsjahr ausgezahlten Förderungen, die keine Rückschlüsse auf die Namen der Begünstigten zulässt. Zudem werden sämtliche Fälle überprüft, die vom zuständigen Amt als Zweifelsfälle angesehen werden.
3. Bei Bedarf kann sich das zuständige Amt von anderen Abteilungen der Landesverwaltung unterstützen lassen.
4. Bei den Kontrollen wird die effektive Durchführung der geförderten Vorhaben, die Zweckbestimmung der geförderten Räumlichkeiten, das Vorhandensein der finanzierten Geräte und Einrichtungsgegenstände sowie die ordnungsgemäße Verbuchung der betroffenen Güter und Leistungen überprüft.
5. Die Kontrollen erfolgen im Rahmen eines Ortsaugenscheins oder durch Anforderung der entsprechenden Unterlagen.
6. Die Begünstigten verpflichten sich, bei sonstigem Widerruf der Förderung, dem zuständigen Landesamt die Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die es für geeignet hält, um das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Förderung zu überprüfen.