Kundgemacht im Amtsblatt vom 7. April 2009, Nr. 15.
(1) Sporthallen sollen einen eigenen Raum als Aufenthaltsraum und Dienstzimmer für den Sporthallenwart bzw. die Sporthallenwartin haben. Dieser Raum kann bei günstiger Anordnung im Schulkomplex auch als Dienstraum und Garderobe für das Reinigungspersonal der Schule dienen.
(2) Für Reinigungsgeräte und Putzmaterial soll ein genügend großer Putzraum vorhanden sein. Dieser muss belüftet sein. Dieser Raum muss mit einem Ausgussbecken und Anschlüssen für Putzmaschinen ausgerüstet sein.
(3) Für Normalturnhallen genügt ein Putzraum.