(1) In Durchführung von Artikel 38 des Landesgesetzes erfolgen die Planung, der Bau und die Wartung der Kläranlagen nach den besten verfügbaren Techniken, wobei Folgendes zu berücksichtigen ist:
- Emissionsgrenzwerte, die an der Ableitung einzuhalten sind,
- angeschlossene hydraulische und biologische Einwohnerwerte, unter Berücksichtigung zukünftiger Entwicklungen,
- Erweiterungsmöglichkeit, unter Berücksichtigung der Zunahme an angeschlossenen Einwohnerwerten in den nächsten 50 Jahren, und Zweckbindung der entsprechenden Flächen,
- Vorgaben des Gewässerschutzplanes,
- geeignete geologische und hydrogeologische Eigenschaften des Standortes,
- Abstände von Wohnsiedlungen und eventuellen Streusiedlungen, um Belästigungen der Bevölkerung zu vermeiden, unter Berücksichtigung der vorherrschenden Winde, des gewählten Behandlungssystems und der durch die verschiedenen Klärsysteme verursachten unterschiedlichen Belästigung,
- Notwendigkeit einer geeigneten Zufahrtsstraße für Fahrzeuge, die für den Betrieb der Anlage erforderlich sind,
- Elektroanschluss und Wasserversorgung.
(2) Die Berechnung der biologischen und hydraulischen Einwohnerwerte wird unter Berücksichtigung der Umrechnungsfaktoren laut Anlage A zu dieser Verordnung durchgeführt.
(3) Die Projekte der Kläranlagen für kommunales und häusliches Abwasser enthalten Folgendes:
- Ausdehnung des Entsorgungsgebietes mit Angabe der urbanistischen Flächenwidmung und der zukünftigen Entwicklungen,
- Bevölkerung und Produktionsstätten, die an die Kläranlage angeschlossen werden, und zukünftige Entwicklungen sowie Menge und Eigenschaften der Abwässer und des Kanalisationssystems,
- Berechnung der organischen und hydraulischen Fracht für die Bemessung der Anlage,
- Gewässer, in welches die Ableitung der Abwässer vorgesehen ist, sowie die vorgesehenen Emissionsgrenzwerte und die Prüfung der Verträglichkeit der Ableitung in Bezug auf die Umweltqualitätsziele,
- Beschreibung der einzelnen Behandlungsphasen und Bemessung,
- Schlammbehandlung und -entsorgung,
- Betriebsbedingungen und Bewertung der Betriebskosten,
- für Kläranlagen für kommunale Abwässer einen Vorschlag für die Abgrenzung der Bannzone und die entsprechenden Schutzbestimmungen im Sinne von Artikel 28 des Landesgesetzes,
- Quellen, denen die Planungs- und Bemessungskriterien entnommen wurden,
- graphische Unterlagen in geeigneten Maßstäben, die die Merkmale der Bauwerke und Anlagen sowie ihrer Standorte beschreiben.
(4) Die Projekte der Kläranlagen für industrielles Abwasser enthalten Folgendes:
- Beschreibung des Produktionsprozesses, der verwendeten Rohstoffe und halbfertigen Produkte und der Produktionskapazität,
- Wasserbedarf und Wasserversorgungsquellen,
- Qualität und Menge der zu behandelnden Abwässer,
- Leitungssystem für die Sammlung und Weiterleitung der Abwässer,
- Gewässer, in welches die Ableitung der Abwässer vorgesehen ist, sowie die vorgesehenen Emissionsgrenzwerte und die Prüfung der Verträglichkeit der Ableitung in Bezug auf die Umweltqualitätsziele,
- Beschreibung der einzelnen Behandlungsphasen und Bemessung,
- Eigenschaften, Behandlung und Entsorgung der Schlämme,
- Betriebsbedingungen,
- Quellen, denen die Planungs- und Bemessungskriterien entnommen wurden,
- graphische Unterlagen in geeigneten Maßstäben, die die Merkmale der Bauwerke und Anlagen sowie ihrer Standorte beschreiben.
(5) Die Betreiber der Kläranlagen gewährleisten eine angemessene Wartung der Anlagen, indem sie einen effizienten Kontrolldienst einrichten und die notwendigen ordentlichen und außerordentlichen Wartungsarbeiten rechtzeitig durchführen. Jeder Betreiber erstellt zu diesem Zweck innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine Betriebsanleitung und einen Plan für die Wartung der Kläranlage und gewährleistet die Aus- und Weiterbildung des Personals. Für die Maschinen und Ausrüstung sind eine Ersatzteilliste und eine Wartungskartei anzulegen, in der die Wartungsarbeiten und die Wartungsfrequenz entsprechend den Angaben des Herstellers angegeben sind. Messinstrumente werden regelmäßig überprüft und geeicht. Für Kläranlagen für kommunales Abwasser mit Zweitbehandlung wird ein geeigneter Bereitschaftsdienst gewährleistet. Falls erforderlich, kann mit der Ermächtigung auch für Kläranlagen für industrielle und häusliche Abwässer ein geeigneter Bereitschaftsdienst vorgeschrieben werden.
(6) Die Unterlagen laut Absatz 5 stehen der für die Erteilung der Ermächtigung zuständigen Behörde zur Verfügung, die, falls erforderlich, Anpassungen und Ergänzungen vorschreibt.