(1) Innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung wenden die Gemeinden, unter Berücksichtigung der besonderen lokalen Erfordernisse, eine Betriebsordnung für den Abwasserdienst an.
(2) Die Betriebsordnung für den Abwasserdienst wird nach der von der Landesregierung genehmigten Musterbetriebsordnung erstellt. Sie regelt Folgendes: