(1) Die Gemeinden sorgen für die Entnahme und Entsorgung des Klärschlammes der individuellen Entsorgungssysteme für häusliche Abwässer laut Artikel 34 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 18. Juni 2002, Nr. 8, nachfolgend Landesgesetz genannt, die über eine Straße erreichbar sind, die die Zufahrt von Kanalspülfahrzeugen ermöglicht. In den anderen Fällen ist es Aufgabe des Inhabers der Ableitung, für die Entnahme und Entsorgung des Schlammes zu sorgen.