(1) Die Ableitungen von häuslichem und kommunalem Abwasser werden vor der Ableitung auf den Boden oder in die oberen Bodenschichten folgenden Behandlungen unterzogen:
- die Ableitung aus Entsorgungssystemen mit einem Einwohnerwert von 2000 oder mehr wird einer Zweitbehandlung zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte laut Anlage A des Landesgesetzes unterzogen,
- die Ableitung aus Entsorgungssystemen mit einem EW zwischen 51 und 1999 wird, mit Ausnahme von Sonderfällen und unter Beachtung der Qualitätsziele der Gewässer, einer Zweitbehandlung zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte laut Anlage B des Landesgesetzes unterzogen,
- die Ableitung aus Entsorgungssystemen mit einem EW von 50 oder weniger wird einer Erstbehandlung zur Gewährleistung der Emissionsgrenzwerte laut Anlage C des Landesgesetzes unterzogen.
(2) Die Entsorgungssysteme laut Absatz 1 stellen nur dann eine geeignete Behandlung dar, wenn sie, entsprechend den Bestimmungen laut Artikel 9, mit geeigneten Anlagen zur Infiltration auf den Boden oder in die oberen Bodenschichten gekoppelt werden.
(3) Die Ableitungen von häuslichen und kommunalen Abwässern in Hochgebirgsregionen über 1.500 m über dem Meeresspiegel, die aufgrund der niedrigen Temperaturen keiner wirksamen biologischen Behandlung unterzogen werden können, können einer weniger gründlichen Behandlung unterzogen werden, wenn die vorgelegten Untersuchungen oder die von der Landesagentur für Umwelt, in der Folge Agentur genannt, durchgeführten Prüfungen das Fehlen negativer Auswirkungen auf die Umwelt nachweisen. Auch für Ableitungen in schwer zugänglichen Extremlagen können weniger gründliche Behandlungen vorgesehen und spezielle Lösungen angewendet werden.
(4) Die Eigenschaften der eventuellen für die Regen und Notüberläufe erforderlichen Vorbehandlungsanlagen gewährleisten die Beachtung der Qualitätsziele der Gewässer. Die Ableitung auf den Boden ist nur zulässig, wenn zuvor festgestellt wurde, dass die Ableitung in ein Oberflächengewässer technisch nicht möglich ist oder zu hohe Kosten verursacht. Die Bedingungen zum Betrieb der Anlagen werden mit der Ermächtigung laut Artikel 39 des Landesgesetzes festgelegt.
(5) Die im Sinne von Artikel 31 Absatz 2 des Landesgesetzes verlangte hydrogeologische Untersuchung bestimmt Folgendes:
- die Stabilität des Geländes und der Anlagen,
- die Durchlässigkeit des Bodens,
- die Wechselwirkung von Anlage und entsprechender Ableitung und Grundwasser,
- das Vorhandensein von Tiefbrunnen oder Quellen für die Trinkwasserversorgung,
- den Vorfluter.
(6) Die Informationen laut Absatz 5 werden im technischen Bericht angeführt, auch wenn die hydrogeologische Lage bereits bekannt ist.