(1) Die biologisch abbaubaren industriellen Abwässer umfassen die Ableitungen aus folgenden Industriezweigen:
- Milchverarbeitung,
- Obst- und Gemüseverarbeitung,
- Herstellung und Abfüllung von alkoholfreien Getränken,
- Kartoffelverarbeitung,
- Verarbeitung und Konservierung von Fleisch und Fleischprodukten,
- Herstellung von Bier,
- Herstellung von Alkohol und alkoholischen Getränken,
- Herstellung von Tierfuttermitteln aus pflanzlichen Produkten,
- Herstellung von Gelatine und Klebstoff aus Haut und Knochen,
- Malzfabriken,
- Fischverarbeitungsindustrie,
- Süßwarenindustrie und Bäckereien,
- Herstellung von Speiseeis.
(2) Für die Ableitungen aus den Tätigkeiten laut Absatz 1 besteht die Pflicht zum Anschluss an die Kanalisation in den von Artikel 8 vorgesehenen Fällen, vorausgesetzt, dass die Kapazität der Kläranlage für kommunales Abwasser ausreicht.
(3) Wenn die Voraussetzungen laut Artikel 8 gegeben sind, werden die Ableitungen bis zu 5.000 m³/Jahr nachstehender Industriezweige in die Kanalisation eingeleitet:
- Wollindustrie,
- Hanf- und Leinenindustrie,
- Herstellung von Papierpaste, Papier und Karton,
- Herstellung von Artikeln aus Papier und Karton,
- Herstellung von Seifen, Waschmitteln und Reinigungsmitteln,
- Reparatur und Wartung von Autofahrzeugen und Karosserie,
- Fahrzeugwaschanlagen und Garagen mit Fahrzeugwaschplätzen,
- Tankstellen,
- Wäschereien, Trockenreinigungen,
- Maler,
- Feuerungsanlagen und Verbrennungsmotoren mit Kondensatableitung.
(4) Für die Ableitungen laut den Absätzen 2 und 3 werden vor der Ableitung in die Kanalisation geeignete Vorbehandlungsanlagen eingebaut, damit die Ableitungen mit der biologischen Abwasserreinigung kompatibel sind und den Emissionsgrenzwerten laut Anlage E zum Landesgesetz sowie den zusätzlichen Auflagen entsprechen, die mit der Ermächtigung festgelegt werden.
(5) Für die nachstehend angeführten Produktionsunternehmen werden die folgenden für geeignet angesehenen Abwasservorbehandlungsanlagen festgelegt, die vor der Ableitung in die Kanalisation eingebaut werden müssen:
- Unternehmen für die Herstellung von Süßwaren, Eis, Brot, Keksen und frischen Lebensmitteln mit Ableitungen zwischen 1.500 und 5.000 m³ pro Jahr: Feinsieb ( 5 mm) bei den Bodenabläufen oder Feinsieb (5 mm) beim Endablauf,
- Unternehmen für die Obst- und Gemüseverarbeitung mit Ableitungen zwischen 1.000 und 5.000 m³ pro Jahr: Feinsieb ( 5mm) bei den Bodenabläufen oder Feinsieb (5 mm) beim Endablauf,
- Unternehmen für die Herstellung von alkoholischen Getränken, Weinen, Most, Destillaten und Methylalkohol mit Ableitungen zwischen 1.000 und 5.000 m³ pro Jahr: Feinsieb (5 mm) bei den Bodenabläufen oder Feinsieb (5 mm) beim Endablauf. Schlempen und andere Produktionsreste (Bodensatz, Trester, Filter- und Absetzschlämme usw.) dürfen nicht in die Kanalisation abgeleitet werden,
- Malerunternehmen mit mehr als fünf Mitarbeitern: Anlagen für die Säuberung der Werkzeuge mit Dosierung von Flockungsmitteln und Sammlung des Schlammes in eigenen Behältern.
(6) Im Sinne der Anlage M zum Landesgesetz ist der Bürgermeister für die Ableitungen der industriellen Abwässer laut Absatz 5 zuständig. Für die Ableitungen, die die oben genannten Mengen oder die Anzahl der Mitarbeiter überschreiten, besteht die Pflicht zum Einbau einer Vorbehandlungsanlage, deren Eigenschaften mit dem Projekt festgelegt und mit der Ermächtigung gemäß den Artikeln 38 und 39 des Landesgesetzes genehmigt werden.