(1) Die Ableitungen von häuslichen Abwässern werden vor der Ableitung in Oberflächengewässer einer geeigneten Behandlung zur Einhaltung der für die kommunalen Abwässer festgelegten Emissionsgrenzwerte unterzogen.
(2) Die Systeme zur Entsorgung von häuslichen und kommunalen Abwässern in Oberflächengewässer, für welche nur die Erstbehandlung vorgeschrieben ist, werden nur dann als geeignete Behandlung angesehen, wenn sie, entsprechend den Bestimmungen laut Artikel 9 dieser Verordnung, mit geeigneten Filtrationssystemen, Pflanzenkläranlagen oder gleichwertigen Systemen gekoppelt sind.
(3) Die Eigenschaften der eventuellen für die Regen- und Notüberläufe der Kanalisation erforderlichen Vorbehandlungsanlagen gewährleisten die Beachtung der Qualitätsziele der Gewässer. Die Bedingungen zum Betrieb der Anlagen werden mit der Ermächtigung laut Artikel 39 des Landesgesetzes festgelegt.