(1)Die Rückvergütung wird vom Eigentümer nach Art der Benutzung im Rahmen der Mindest- und Höchstgrenzen laut den Anhängen A und B festgelegt und kann im Falle einer Benutzung über einen Zeitraum von mehr als einen Monat auch in Raten erfolgen.
(2)Die Rückvergütung der Spesen, die direkt der Schule überwiesen werden muss, deckt die Kosten für Beleuchtung, Heizung, Reinigung, Überwachung und Instandhaltung der Gegenstände.
(3)Die Kaution für die Benutzung der Räumlichkeiten, mit Ausnahme der Unterrichtsräume, beträgt 500,00 Euro. Falls der Nutzer durch eine Haftpflichtversicherung für die ausgeübte Aktivität ausreichend abgesichert ist, wird von der Zahlung der Kaution abgesehen.
(4)Die Kaution dient als Sicherstellung für eventuelle Schäden oder außerordentlicher Reinigungsarbeiten. Zusätzliche Ausgaben werden auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten errechnet und sind in den Benutzungsbedingungen geregelt.
(5)Für die Benutzung von Gebäuden, Einrichtungen und Anlagen der Landesberufs- und Landesschulen werden die Rückvergütung der Spesen und die Kaution der Autonomen Provinz Bozen überwiesen.
(6)Für die Benutzung von schulischen Gebäuden, Einrichtungen und Anlagen im Eigentum der Gemeinde behält die Schule 50 Prozent der Rückvergütung und überweist den Restbetrag der betreffenden Gemeinde.9)