(1)Der für die Erteilung der Ermächtigung bindende Plan für die Benutzung der Turnhallen und Sportanlagen für außerschulische Tätigkeiten wird von einer Kommission einvernehmlich ausgearbeitet. Diese besteht aus zwei Personen in Vertretung der betreffenden Gemeinde, von denen eine Person den Vorsitz führt, und zwei Personen in Vertretung der Schulen. In Gemeinden mit nur einer Turnhalle oder nur einer Sportanlage wird der Benutzungsplan von einer Person in Vertretung der Gemeinde und einer Person in Vertretung der Schule ausgearbeitet.
(2)Die Kommission legt die Vorgangsweise für die Prüfung der Gesuche fest.
(2/bis) Die Kommission übermittelt den einzelnen Schulen und den Verwahrern der Turnhallen und Sportanlagen im Eigentum des Landes die Stundenpläne und nur die angenommenen Gesuche um Benutzung von Räumlichkeiten und Flächen, damit die Schulführungskräfte und Verwahrer die entsprechenden Ermächtigungen ausstellen können. 7)
(3)Die Benutzung der Turnhallen und der Sportanlagen für gelegentliche Tätigkeiten wird nicht im Benutzungsplan eingetragen. Sie wird direkt vom Schuldirektor bzw. von der Schuldirektorin autorisiert. 8)